Im Folgenden werden zwei Konzepte in einem Haus angeboten. Zum einen geht es um eine stationäre Unterbringung in der Wohngruppe für unbegleitete minderjährige ausländische Jugendliche, zum anderen können im Rahmen der stationären Unterbringung in der Jugend- und Verselbständigungswohngruppe männliche Jugendliche und junge Erwachsene ab 16 Jahre aufgenommen werden.
Die Gruppen sind durch einen separaten Hausflur voneinander getrennt. Die Wohngruppen befinden sich in einem vom Träger angemieteten Wohnhaus im erweiterten Innenstadtbereich Ahlens. Es verfügt über drei abgeschlossene Etagen, eine Terrasse mit Sitzgelegenheiten sowie zwei Garagen, um Fahrräder etc. unterzubringen. Beide Gruppen teilen sich die Hauseingangstür und das Treppenhaus. Der Zugang zu den Gruppen ist durch eine separate Wohnungseingangstür getrennt.
1. Wohngruppe für unbegleitete minderjährige ausländische Jugendliche
Die Zielgruppe
Die Zielgruppe sind unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche, die auf Grund unterschiedlicher Ereignisse ihr Herkunftsland verlassen mussten. Gründe hierfür können sein: Krieg, Verfolgung oder wirtschaftliche Not. Herkunftsländer werden zunächst nicht berücksichtig. Es wird jedoch bei einer Aufnahmeanfrage darauf geachtet, dass möglichst eine homogene Gruppenkonstellation besteht. Kinder und Jugendliche, die aus ihren Herkunftsländern allein nach Deutschland kommen, gehören zu den schutzbedürftigsten Personengruppen. Es sind junge Menschen, die häufig Schreckliches erlebt haben und möglicherweise physisch und psychisch stark belastet oder hochtraumatisiert sind. Sie kommen allein in einem fremden Land an, sprechen die Landessprache nicht und kennen die Kultur nicht, müssen sich aber dort vollkommen auf sich allein gestellt zurechtfinden. Diese Kinder und Jugendlichen haben nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (UN-Kinderrechtskonvention) ein Recht darauf, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden (Artikel 3,22). Sie müssen ihren Bedürfnissen entsprechend aufgenommen und mit all ihren Belastungen, schmerzhaften Erfahrungen und Ängsten aufgefangen werden, aber auch die Möglichkeit erhalten, durch Zugänge zu Angeboten formaler und non-formaler Bildung ihre Potentiale zu entfalten und sich in die Gesellschaft einzubringen.
Die rechtlichen Grundlagen sind vorrangig die §§ 27 ff in Verbindung mit den §§ 34, 41 und 42 a SGB VIII. Grundsätzlich können alle Jugendlichen und junge erwachsene Flüchtlinge aufgenommen werden. Die Aufnahme nach § 42 a SGB VIII erfolgt nach Zuweisung des Jugendamtes. Die übermittelten Informationen werden genutzt, um zu entscheiden, ob eine Aufnahme geeignet ist. Eine Aufnahme ausschließlich zur Durchführung eines Clearingprozesses ist ausgeschlossen. Im Rahmen des Clearingverfahrens nach § 42 a und der sozialpädagogischen Diagnostik wird der aktuelle Entwicklungsstand des jungen Menschen erfasst. Sollten sich während oder nach Abschluss des Clearingverfahrens Bedarfe des jungen Menschen feststellen, die durch die Wohngruppe nicht gedeckt werden können (z. B. akut drogenabhängig, die vorrangig eine medizinisch-therapeutische Hilfe benötigen oder eine psychische Erkrankung, die vorrangig medizinisch-therapeutische Hilfe benötigen), kann der Verbleib in der Wohngruppe nicht weiter erfolgen.
Zusätzlich kann eine Aufnahme nach § 34 SGB VIII nach bereits stattgefunden Clearingverfahren erfolgen. Hierbei werden alle Berichte, die dem Jugendamt vorliegen, gesichtet. Sollten sich, ähnliche wie oben beschriebene Ausschlusskriterien ergeben, so ist eine Aufnahme ausgeschlossen.
Die Jugendlichen erhalten in der Wohngruppe einen sicheren Lebensort und werden durch ein multiprofessionelles Team begleitet. Hier werden die Jugendlichen in allen Lebenslagen unterstützt und zum Lernen motiviert. Sie werden entsprechend ihren Bedarfen behandelt und erhalten eine echte Chance auf ein neues Leben in Deutschland. Nach erfolgter Inobhutnahme, Beantragung einer Vormundschaft und Klärung des Verbleibs des unbegleiteten minderjährigen Ausländers, benötigt dieser in der Regel weitere Unterstützung in der Jugendhilfe, die alters- und den individuellen Bedarfen des jungen Menschen entsprechend geleistet werden müssen.
Im Erdgeschoss befinden sich die Küche, drei Jugendlichen Zimmer, das Büro mit Schlafraum für die Mitarbeiter*innen sowie sanitäre Anlagen für die Jugendlichen und Mitarbeiter*innen. Im ersten Obergeschoss befinden sich weitere drei Jugendlichen Zimmer, ein großer Gemeinschaftsraum mit Essbereich, ein Multifunktionsraum und weitere sanitäre Anlagen.
2. Verselbstständigungswohngruppe
Zielgruppe
Eine Aufnahme des Jugendlichen erfolgt, wenn die Bereitschaft zur Mitarbeit besteht, wenn z. B. aufgrund von Traumatisierungen ein Gruppensetting keine geeignete Perspektive bietet und ein gewisses Maß an Verselbständigung vorliegt. Des Weiteren muss der Jugendliche die Bereitschaft zeigen, an den im Hilfeplan formulierten Zielen mitzuarbeiten, er muss in der Lage sein, Krisensituationen zu erkennen und sich an die Mitarbeiter*innen zu wenden, es muss ein gewisses Maß an Verbindlichkeit bezüglich Absprachen gegeben sein und das primäre Ziel ist die Verselbständigung und das Verlassen der Jugendhilfe.
Dieses Angebot richtet sich an Jugendliche, die zuvor in der intensivpädagogischen Jugendwohngruppe gelebt haben und auf eine Verselbständigung vorbereitet wurden oder an Jugendliche, die im Rahmen des Clearingverfahrens (intern oder extern) eine entsprechende Perspektivempfehlung erhalten haben. Ausschlusskriterien für eine Aufnahme in die Verselbstständigungsgruppe sind massive Fremd- und Eigengefährdung, schwerwiegende geistige oder körperliche Defizite oder Behinderungen, ein massiver Alkohol- und/oder Drogenkonsum oder eine Aufnahme nach §§ 42 und 42a SGB VIII.
Im Rahmen der stationären Unterbringung in der Verselbständigungsgruppe können männliche Jugendliche und junge Erwachsene ab 16 Jahre aufgenommen werden. Dazu gibt es im 2. Obergeschoss vier Jugendlichen Zimmer, einen Gemeinschaftsraum mit Küche und Balkon, sowie sanitäre Anlagen.
